Kurzbeschreibung
Die Krise des Unternehmens führt nach der Rechtsprechung zu umfassenden fortlaufenden Überwachungspflichten, die über die normale überwachende und beratende Tätigkeit des Aufsichtsrats bzw. eines Vorstands hinausgehen. Der Grundsatz der abgestuften Überwachungspflicht greift. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens müssen Mandatsträger unterschiedlich agieren.
Lernziele
- Sie kennen und verstehen die besonderen Anforderungen an Mandatsträger in der Krise
- Sie wissen in welcher wirtschaftlichen Lage, welche Stufe der abgestuften Überwachungspflicht greift
- Sie haben das Prüfungsschema des „klassischen Fallstricks“ der Vorstands Vergütung erfolgreich angewandt
- Sie können korrekt und fristgerecht mit Entsprechenserklärungen in der Krise umgehen
- Als Konsequenz haben Sie mögliche negativen Konsequenzen für sich als Mandatsträger in der Krise erheblich reduziert
„Überwachungspflichten in der Krise und Insolvenz des Unternehmens” ist auch als Bestandteil einer Serie verfügbar
Inhalte im Detail
Die Rechtsprechung zu den in der Krise und Unternehmensinsolvenz gesteigerten Überwachungspflichten des Aufsichtsrats ist vielfältig und undurchsichtig.
Nach dem Grundsatz der dreistufigen Überwachungspflicht müssen Mandatsträger diese je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens intensivieren. Von zusätzlichen Kontroll- und Compliance-Systemen, über die Implementierung von Früherkennungssystem bis hin zum Hinwirken auf Insolvenzantrag treffen Sie viele Pflichten.
Ein typischer Fallstrick ist die Vorstandsvergütung, da diese herabgesetzt werden kann, sofern die Bezüge in der Krise unbillig für die Gesellschaft sind. Hier ist eine kontinuierliche Prüfung und Verständnis wie solch eine aufgebaut wird notwendig. Verstößt der Aufsichtsrat gegen seine Verpflichtung eine angemessene Vorstandsvergütung zu garantieren haftetet er auf Schadensersatz.
In der Krise greift die Ungewissheit, da das Gesetz keine Regelung für den Eintritt einer Krise gibt. Vorstand und Aufsichtsrat gelten jedoch als Erklärungsverpflichtete, was wiederum zu tiefgreifenden Überwachungs- und Handlungspflichten führt.
Insbesondere 8 Sachverhalte können als Pflichtverletzung des Aufsichtsrat gelten und in der Krise zu einer zivilrechtlichen Haftung führen – diese sollten Sie kennen und zu vermeiden wissen. Auch im Hinblick auf strafrechtliche Verantwortung haben Aufsichtsräte zwei Pflichten.