Überwachungspflichten in der Krise und Insolvenz des Unternehmens

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Kurzbeschreibung

Die Krise des Unternehmens führt nach der Rechtsprechung zu umfassenden fortlaufenden Überwachungspflichten, die über die normale überwachende und beratende Tätigkeit des Aufsichtsrats bzw. eines Vorstands hinausgehen. Der Grundsatz der abgestuften Überwachungspflicht greift. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens müssen Mandatsträger unterschiedlich agieren.

Lernziele

  • Sie kennen und verstehen die besonderen Anforderungen an Mandatsträger in der Krise
  • Sie wissen in welcher wirtschaftlichen Lage, welche Stufe der abgestuften Überwachungspflicht greift
  • Sie haben das Prüfungsschema des „klassischen Fallstricks“ der Vorstands Vergütung erfolgreich angewandt
  • Sie können korrekt und fristgerecht mit Entsprechenserklärungen in der Krise umgehen
  • Als Konsequenz haben Sie mögliche negativen Konsequenzen für sich als Mandatsträger in der Krise erheblich reduziert

„Überwachungspflichten in der Krise und Insolvenz des Unternehmens” ist auch als Bestandteil einer Serie verfügbar

Mandatsträger in (Corona-) Krise und Insolvenz des Unternehmens
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Inhalte im Detail

Die Rechtsprechung zu den in der Krise und Unternehmensinsolvenz gesteigerten Überwachungspflichten des Aufsichtsrats ist vielfältig und undurchsichtig.

Nach dem Grundsatz der dreistufigen Überwachungspflicht müssen Mandatsträger diese je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens intensivieren. Von zusätzlichen Kontroll- und Compliance-Systemen, über die Implementierung von Früherkennungssystem bis hin zum Hinwirken auf Insolvenzantrag treffen Sie viele Pflichten.

Ein typischer Fallstrick ist die Vorstandsvergütung, da diese herabgesetzt werden kann, sofern die Bezüge in der Krise unbillig für die Gesellschaft sind. Hier ist eine kontinuierliche Prüfung und Verständnis wie solch eine aufgebaut wird notwendig. Verstößt der Aufsichtsrat gegen seine Verpflichtung eine angemessene Vorstandsvergütung zu garantieren haftetet er auf Schadensersatz.

In der Krise greift die Ungewissheit, da das Gesetz keine Regelung für den Eintritt einer Krise gibt. Vorstand und Aufsichtsrat gelten jedoch als Erklärungsverpflichtete, was wiederum zu tiefgreifenden Überwachungs- und Handlungspflichten führt.

Insbesondere 8 Sachverhalte können als Pflichtverletzung des Aufsichtsrat gelten und in der Krise zu einer zivilrechtlichen Haftung führen – diese sollten Sie kennen und zu vermeiden wissen. Auch im Hinblick auf strafrechtliche Verantwortung haben Aufsichtsräte zwei Pflichten.

Ihre Dozenten

Wolfgang Fahlbusch

 

Wolfgang Fahlbusch

 

Wolfgang Fahlbusch ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei mönigundpartner. Er ist spezialisiert im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Sanierungs- und Insolvenzrecht. Er ist langjährig tätig in der Fortbildung von Führungskräften von Banken und Sparkassen sowie der Prüfer der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Er war viele Jahre fachlicher Leiter und Dozent der Fachanwaltsausbildung des Deutschen-AnwaltVereins im Insolvenzrecht und der Fachberaterausbildung des Deutschen Steuerberaterverbandes auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge.

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„Wunderbare Einführung in das relevante Wirtschaftsrecht… wesentlich für das spätere Verständnis der rechtlichen Grundlagen im Kursverlauf… Ich habe das Seminar bereits bei unseren Gesellschaftern erwähnt und für die Konzeption gerade für Naturwissenschaftler geworben.“

P. B., Ingenieur, CEO eines großen Unternehmens, mehrfacher Aufsichtsrat [zum propädeutischen Vorschalttag Wirtschaftsrecht]

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