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Haftungsfalle ARUG II – Pressemitteilung

Unternehmen müssen sich künftig mehr um die Fortbildung ihrer Aufsichtsräte kümmern - ARUG II und die Reform des Deutscher Corporate Governance Kodex erhöhen das Risiko der persönlichen Haftung für Mandatsträger

Aus: BOARD 2/2020, S. 83 f

Das „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)“ ist am 19. Dezember 2019 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit über einem halben Jahr Verspätung in Kraft getreten. In Verbindung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), den die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16. Dezember 2019 in einer neuen Fassung beschlossen hat und der in Kürze in Kraft treten wird, ergeben sich erhebliche Regeländerungen z.B. für die Vorstandsvergütung börsennotierter Unternehmen, aber auch - von den Medien bisher weniger beachtet – die Verpflichtung für Unternehmen, sich künftig mehr um die Fortbildung ihrer Aufsichtsräte kümmern.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat den neuen Kodex am 23. Januar 2020 beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Prüfung und Veröffentlichung eingereicht. Der im Dialog mit der Wirtschaft erarbeitete neue Deutsche Corporate Governance Kodex wird mit der Veröffentlichung durch das Ministerium im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten und damit den bis dahin gültigen Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ablösen.

Der neue DCGK enthält u.a. neue Regelungen zu den Punkten Stärkung des Vertrauens in die Unternehmensführung, Vorstandsvergütung sowie Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat, aber auch Neuregelungen zum Thema Aus- und Fortbildung von Aufsichtsräten.

“Nach eineinhalb Jahren Vorbereitung, einem Vierteljahr Konsultation und weiteren drei Monaten der eingehenden Beratung liegt ein neuer Kodex vor, der die Zielsetzung der bislang umfangreichsten Reform erfüllt. Der neue Kodex entspricht internationalen Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung und ist weiterhin der kompakteste seiner Art“, betont der Vorsitzende der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, Rolf Nonnenmacher.

Wesentliche Neuerungen des ARUG II, nach denen der Aufsichtsrat einer börsennotierten AG künftig ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschließen und einen separaten Vergütungsbericht veröffentlichen muss, wurden in der juristischen Fachpresse bereits intensiv behandelt. Ebenso, dass die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat im Rahmen des Vergütungssystems festgelegte Maximalvergütung verbindlich herabsetzen kann. Keine Erwähnung fand dagegen, dass börsennotierte Unternehmen künftig auch über die Aus- und Fortbildung ihrer Aufsichtsräte berichten müssen.

Berichtspflicht über Aus- und Fortbildung der Aufsichtsräte

In den Empfehlungen der von der Regierungskommission beschlossenen Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex heißt es unter Punkt D 12 wörtlich:

„Die Gesellschaft soll die Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen und über durchgeführte Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats berichten.“

Die Verwendung des Wortes „soll“ in den Empfehlungen des Kodex unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, sich intensiver um das Thema Aus- und Fortbildung ihrer Aufsichtsratsmitglieder zu kümmern. Die Gesellschaften können zwar von der Empfehlung abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und die Abweichungen zu begründen („comply or explain“).

Die Neufassung des DCGK trägt auch der Verschärfung der Haftungsrisiken der Aufsichtsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung. Denn nach §§ 116, 93 AktG haben Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Diese verlangt von jedem Mandatsträger umfassende aufsichtsratsspezifische Fachkenntnisse. Andernfalls ist schon die Übernahme des Mandats ein schuldhafter Pflichtenverstoß. Die Juristen nennen das Übernahmeverschulden. Es führt zum Risiko unbegrenzter persönlicher Haftung.

Sinngemäß genau so formuliert es der am 7. Januar 2020 veröffentlichte Deutsche Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) für die öffentlichen Unternehmen, unter Ziffer 4.2 (RZ 47) heißt es dort: “Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans soll entsprechend seiner Qualifikation und Vorkenntnisse gezielt ausgewählte Fortbildungsmöglichkeiten (...) wahrnehmen.“

„Leider kann man den DCGK auch in seiner Neufassung, wo der Grundsatz 18 vom Erfordernis der „eigenverantwortlichen“ Aufsichtsratsfortbildung spricht, dahingehend verstehen, dass man sich als Aufsichtsrat fortbilden kann, aber eben nicht fortbilden muss“, betont Alexander von Fürstenberg, der sich bereits seit Jahren mit den von Fürstenberg BOARD Services auf die Aufsichtsratsausbildung spezialisiert hat.

„Gerade das ist aber nicht gemeint“, erläutert von Fürstenberg weiter. „Der DCGK will nur das Gesetz konkretisieren, das aufsichtsratsspezifische Kompetenz zwingend fordert. In der eigenen Verantwortung des Mandatsträgers liegt also nicht das „Ob“ seiner Fortbildung, sondern nur das „Wie“, denn natürlich sind die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten individuell unterschiedlich. Daran bemessen sich dann Art und Umfang der vom Gesetz verlangten Aus- und Fortbildung.“

Auch das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) stellt neue Anforderungen an Aufsichtsräte, wenn diese etwa durch interne Hinweise aus dem Unternehmen (Whistleblower) Missständen in dem zu beaufsichtigenden Unternehmen nachgehen müssen und dazu natürlich auch fachlich in der Lage sein müssen.

Denn ist ein(e) Arbeitnehmer(in) aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und will sie/er darauf hinweisen, ist sie/er durch das neue Gesetz geschützt. Allerdings muss sich der Whistleblower zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle, etwa den Aufsichtsrat, wenden.

Zertifizierungskurse mindern das Risiko der persönlichen Haftung

„Mit der Prüfung zum Qualifizierten Aufsichtsrat dokumentieren angehende oder bereits gewählte Aufsichtsräte ihre Weiterbildung und kommen damit der Anforderung des Deutschen Corporate Governance Kodex nach, sich eigenverantwortlich fortzubilden“, erläutert Michaela Kudlich von der Capital Markets Academy der Deutschen Börse AG. „Um die Prüfung abzulegen, müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld einen von der Deutschen Börse zertifizierten Lehrgang zur Qualifikation von Aufsichtsräten absolvieren.“

Diese bieten u.a. die von Fürstenberg BOARD Services an, die sich als erstes Unternehmen in Deutschland darauf spezialisiert haben, Kurse zur Aufsichtsratsausbildung in Kombination mit der Zertifizierung der Absolventen/innen durch eine staatlich anerkannte Hochschule anzubieten. Durch die School of Governance, Risk & Compliance der Steinbeis-Hochschule Berlin wird nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Fachlehrgang die Bezeichnung „Zertifizierter Aufsichtsrat“ oder „Zertifizierte Aufsichtsrätin“ verliehen. Dieser Titel darf im Rechtsverkehr geführt werden, etwa im Curriculum vitae oder bei Bewerbungen

Die Fachlehrgänge der von Fürstenberg BOARD Services finden in Modulform statt. Tagungsort ist das Schloss Montabaur. Die Zertifizierungskurse für Aufsichtsräte vermitteln das gesamte Spektrum der für die Mandatsausübung erforderlichen Kenntnisse, etwa zu den aufsichtsratsrelevanten Vorschriften des Rechts der Kapitalgesellschaften, Sachverstand auf dem Gebiet der deutschen und internationalen Rechnungslegung, ferner zu den Themen Risikomanagement und Compliance, Unternehmensführung, Mergers & Aquisition, Bilanzanalyse und Kennzahlen von Unternehmen, Investition und Finanzierung, zur Problematik der Organhaftung sowie zu den Sorgfaltsanforderungen und Haftungsrisiken von Vorstand und Aufsichtsrat.

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Ihr Ansprechpartner für Redaktionen

Alexander von Fürstenberg
von Fürstenberg BOARD Services
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„Im Auftrag von Herrn Dr. K. darf ich Ihnen mitteilen, dass Herr Dr. K den absolvierten Lehrgang als sehr gewinnbringend empfunden hat. … Auch ich darf mich für die sehr gute und professionelle Zusammenarbeit bedanken.“

N. N., Referent des Beigeordneten einer westdeutschen Großstadt

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